Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns AMQM OG und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.amqm.at und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderun- gen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Falls nicht anders angegeben sind unsere Angebote unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

3. Preise

3.1. Soweit nicht anderes vereinbart verstehen sich unsere Preise ab Werk (EXW) ohne Lieferkosten und ohne jegliche Nebenleistungen.

3.2. Bei Lieferungen außerhalb Österreich fallen zusätzlich die jeweils geltenden Aus- und Einfuhrabgaben an. Für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle oder andere Nebenleistungen anfallende Kosten sowie die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsverein- barung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.8. Als Währung wird EURO vereinbart.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kun- den beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials als Ma- nipulationszuschlag zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Wenn nicht anders vereinbart: ein Drittel des Entgel- tes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungs- beginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf ei- ner ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns be- stehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge- schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen ge- währte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungs- verzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassoge- bühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zah- lungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Ba- siszinssatz zu berechnen.

5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsscha- dens behalten wir uns vor.

5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde- rung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), In- solvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitneh- merinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü- hestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Vo- raussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicher- heitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine ver-
traglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, ins- besondere auch die in nachstehenden Unterpunkten ge- nannten, erfüllt.

7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Monta- gen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach An- kunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begon- nen werden kann.

7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Drit- ter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermen- gen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh- rung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lage- rung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bauli- chen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gege- ben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netz- werke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzu- stellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese An- lagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Monta- gearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnli- cher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse bauli- cher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderli- chen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.

7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Anga- ben können bei uns angefragt werden.

7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beige- stellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines tech- nischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhal- tung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer an- wendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Lieferge- genstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haf- tung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Be- scheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegen- stand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftli- che Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gel- ten als vorweg genehmigt.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Grün- den auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum not- wendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachliche (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und – Leistungen sind zu- lässig und können gesondert in Rechnung gestellt wer- den.
8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leis- tungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Gefahrtragung

10.1. Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Ab- holung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst an- liefern oder an einen Transporteur übergeben

10.2. Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko entspre- chend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transport- versicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahme- verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleis- tungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausfüh- rung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leis- tungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Ge- gebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst überge- bene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.

12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts- ware herauszuverlangen.

12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.

12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvor- behaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür- fen.

12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser aus- drücklich erklärt wird.

12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sons- tiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf un- ser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kunden- unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Mo- delle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, über- nimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Drit- ter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge- macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer- gegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klag- los.

13.4. Wir sind berechtigt, von Kunden für allfällige Pro- zesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlan- gen.

13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen- deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden be- anspruchen.

13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten an- gemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausfüh- rungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns bei- gestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, blei- ben unser geistiges Eigentum.

14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weiter- gabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfü- gung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Ko- pierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhal- tung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen be- trägt ein Jahr ab Übergabe.

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen- der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertig- stellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leis- tung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungs- macht übernommen.

15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man- gels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.5. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die An- lage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begut- achtung durch uns oder von uns bestellten Sachverstän- digen einzuräumen

15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche un- verzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unse- res Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbe- schreibung und Angabe der möglichen Ursachen schrift- lich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tun- lich ist.

15.8. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberech- tigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des man- gelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weiterge- hender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung er- schwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüg- lich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwen- dig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstü- cke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu ver- treten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Unter- suchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung ent- stehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwir- ken.

15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver- besserung oder angemessene Preisminderung abwen- den, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe- hebbaren Mangel handelt.

15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.15. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungs- erbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch ein- wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

16. Haftung

16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli- cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver- zug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund techni- scher Besonderheiten.

16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchst- betrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haft- pflichtversicherung.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Scha- dens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernom- men haben.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Ver- treter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrer- seits mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Über- beanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und In- stallationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetrieb- nahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnut- zung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Be- triebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nach- teile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprä- mie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungs- anleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden un- ter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungs- ansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regress- ansprüchen schad- und klaglos zu halten.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht be- rührt.

17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Er- satzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Ver- tragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergeb- nis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der un- wirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18. Allgemeines

18.1. Es gilt österreichisches Recht

18.2. Das Un-Kaufrecht ist ausgeschlossen

18.3. Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens

2472 Prellenkirchen, Edelstalerstraße 3

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-

hältnis oder künftigen Verträgen ist das für unseren Sitz örtliche zuständige Gericht.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner An-

schrift seiner Rechtsform oder andere relevante Informati- onen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekanntzu- geben.

18.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrund- lage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlung gemäß 11.3.) bei Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rück- tritt (Pkt.11) einverstanden ist.

individuelle Fertigung der speziellen Art!

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